In Deutschland ist das A-Schild, auch als Abfall-Schild, Abfall-Warntafel, Abfall(warn)tafel oder A-Tafel bekannt, gesetzlich vorgeschrieben. Gemäß § 55 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) müssen Sammler und Beförderer von Abfällen ihre Fahrzeuge vor Fahrtantritt mit dieser Warntafel versehen, wenn sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffentlichen Straßen befördern.
Anders als bei gefährlichen Abfällen, für die eine Erlaubnispflicht gemäß § 54 KrWG besteht, gilt die A-Schild-Pflicht für alle Arten von Abfällen, unabhängig von ihrer Menge. Bei nicht gefährlichen Abfällen muss lediglich die Tätigkeit des Betriebes bei der unteren Umweltschutzbehörde angezeigt werden (§ 53 KrWG).
Sammler und Beförderer werden in § 3 Abs. 10 und Abs. 11 KrWG als natürliche und juristische Personen definiert, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Abfälle sammeln und befördern. Private Transporte zu kommunalen Sammelstellen (Recyclinghöfen) sind von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Die Kennzeichnungspflicht dient der Überwachung einer ordnungsgemäßen Abfallbewirtschaftung im Sinne der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Gemäß § 10 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) müssen die Fahrzeuge vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens 40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentimetern Höhe versehen sein. Die Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift "A" (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen und während der Beförderung außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht sein, sowohl vorn als auch hinten. Bei Zügen (Fahrzeugkombinationen) muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein (bei Sattelzügen entsprechend an der Rückseite des Sattelanhängers).